Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen Werkzeuge, Schneidmittel und Ersatzteile
§ 1 Allgemeines
- Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarungen - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers oder Annahme unseres Angebotes zustande.
- Der Lieferer behält sich an Muster, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Artauch in elektronischer Form- Eigentums- und Urheberrechte vor; sie ;dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
§ 2 Schutzrechte
- Der Lieferer behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen ohne Genehmigung des Lieferers anderen in keiner Form zugänglich gemacht werden.
- Sofern der Besteller dem Lieferer Ausführungszeichnungen vorlegt, hat er dafür einzustehen, dass diese nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten auf Grund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn bei Regressansprüchen schadlos zu halten.
§ 3 Preis
Die Preise gelten rein netto ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transport. Zu den Preisen kommt im Inland die MwSt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- Die Preise werden in Euro gestellt.
- Die Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum (auch bei Teilmengen) ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
- Die Annahme von Wechseln erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung durch den Lieferer.
- Bei vereinbarten Wechselzahlungen oder bei sonstigen Stundungen der Forderung tritt sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers gegen den Besteller ein, wenn bei dem Besteller Wechsel- oder Scheckproteste vorkommen, Zwangsvollstreckung in sein Vermögen betrieben oder das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet werden.
- Die Aufrechnung oder die Zurückhaltung von Zahlungen ist nur mit oder wegen solcher Ansprüche zulässig, die von dem Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Anerkannte Nachbesserungsansprüche berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.
- Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne
- ausdrückliche Vollmacht des Lieferers nicht berechtigt
§ 5 Verpackung
- Der Lieferer ist berechtigt, die Waren in der üblichen Weise auf Kosten des Bestellers zu verpacken, sofern der Besteller keine andere Art der Verpackung rechtzeitig in Auftrag gegeben hat.
- Nimmt der Lieferer die Verpackung zurück, so hat der Besteller mangels anderweitiger Vereinbarung nur Anspruch auf eine Gutschrift von 2/3 des berechneten Werts, wenn der Besteller die Verpackung unbeschädigt frachtfrei zurücksendet.
§ 6 Lieferzeiten
- Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes, insbesondere die auf Grund des üblichen Fragebogens zur Auftragsklärung getroffene technische Spezifikation einig sind. Die Lieferzeit bezieht sich auf Fertigstellung im Werk oder Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, zum Beispiel Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verspätete Lieferung des Unterlieferers, Ausschluss im eigenen Werk oder beim Unterlieferer, verlängern die Lieferfristen angemessen, und zwar auch dann, wenn behördliche und sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
- Teillieferungen sind zulässig.
- Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung eines der Werke des Lieferers verlassen hat oder bei Abnahme im Werk des Lieferers dieser den Besteller von der Abnahmebereitschaft unterrichtet hat.
- Gerät der Lieferer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfalle eine Entschädigung von höchstens ½ von Hundert des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung, keinesfalls aber mehr als 5 von Hundert des Wertes der rückständigen Lieferung insgesamt beanspruchen.
§ 7 Gefahrenübergang, Abnahme
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.
§ 8 Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 9 – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
- Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen
- Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes
- Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach § 9 dieser Bedingungen.
- Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet der Lieferer nur, wenn er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen müssen. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für die zeichnungsmäßige Ausführung.
- Keine Gewähr oder Haftung für besonders zugesicherte Leistungs- und Bearbeitungsdaten wird übernommen, wenn der Besteller Vorschriften oder Empfehlungen des Lieferers zur Verwendung von bestimmten Hilfs- oder Betriebsstoffen keine Folge leistet.
- Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um 10 %, mindestens jedoch um 2 Stück über oder unterschritten werden.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Die in §8 Nr.10 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich § 9 Nr.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 8 Nr. 10 ermöglicht, dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat
- Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl., die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem aus anspruchsbegründenden Tatsachen eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn schadlos zu halten
§ 9 Haftung
- Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhaften Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des § 8 und § 9 Nr.2 entsprechen.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur,
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellte rund bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 10 Recht des Lieferers auf Rücktritt
Wird dem Lieferer nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann der Lieferer Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Geschäftsverkehr herrührenden Verbindlichkeiten des Bestellers vor, bei Hingabe von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
- Die Verpfändung und Sicherungsübereignung eigentumsvorbehaltener Waren sind untersagt. Von Pfändung Dritter und sonstigen das Interesse des Lieferers berührenden Ereignissen ist dem Lieferer unverzüglich Mitteilung zu machen.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Vermietung oder anderweitige Überlassung nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers zulässig. Eine aus einer etwaigen Weiterveräußerung entstehende Kaufpreisforderung tritt der Besteller bereits bei Kaufvertragsabschluss in vollem Umfang an den Lieferer ab.
- Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Dem Lieferer bleibt es überlassen, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit dem Besteller zu treffen.
- Wenn die Sicherheiten des Lieferers den realisierbaren Wert der Forderungen um 20% übersteigen, muss der Lieferer die übersteigenden Forderungen freigeben.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist 72622 Nürtingen, Gerichtsstand ist 72622 Nürtingen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist die Klage bei dem für den Sitz des Lieferers zuständigen Gericht zu erheben.
§ 13 Besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge
(Fertigstellung, Aufarbeitung, Umarbeitung oder Wiederherstellung von Werkzeugen oder Ersatzteile ). Ergänzend zu oder abweichend von den Lieferbedingungen gilt für Bearbeitungsverträge:
- Für das Verhalten des an den Bearbeiter eingesandten Materials übernimmt dieser keine Haftung. Sein Anspruch auf Vergütung bleibt unberührt.
- Wird das Material bei der Bearbeitung durch Verschulden des Bearbeiters unbrauchbar, entfällt sein Vergütungsanspruch. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers richtet sich nach § 9 Nr.2. der Lieferbedingungen.
§ 14 Sonstiges
Von der etwaigen Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen oder einer einzelnen Klausel bleibt die Gültigkeit dieser Bedingungen und der Vertrag im Übrigen unberührt.
Bedingungen für Lohnarbeiten
§ 1 Geltung
Unsere Bedingungen gelten uneingeschränkt. Die Bedingungen des Bestellers gelten in keinem Fall, insbesondere auch dann nicht, wenn diese der Bestellung zugrunde gelegt wurden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.
§ 2 Anlieferung der Teile
Für uns kostenlos
§ 3 Preisstellung
Ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung. Verpackung wird gegebenenfalls zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Verzögert sich die Durchführung der Arbeiten ohne unser Verschulden, so können wir Preise entsprechend der Änderung unserer Kosten im Zeitraum der Verzögerung anpassen.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 4 Zahlung
Rein netto, 10 Tage nach Erhalt der Rechnung.
§ 5 Aufrechnung, Leistungs-verweigerung
Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Bestellers ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
§ 6 Gewährleistung
Erkennbare Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung, andere Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung anzuzeigen, sonst verliert der Besteller jegliche Mängelansprüche.
Sollte unsere Arbeit mangelhaft sein, so werden wir den betreffenden Arbeitsgang kostenlos wiederholen. Weitergehende Mängelansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Etwaige Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
Erfüllungsort ist 72622 Nürtingen, Gerichtsstand ist 72622 Nürtingen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder diese bezahlen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Bestellungen
Nur die vom Einkauf erteilten Bestellungen sind verbindlich.
§ 3 Schriftverkehr
Der sich ergebende Schriftverkehr ist nur mit dem Einkauf zu führen. Bestellnummer und –datum sowie der/die zuständige Sachbearbeiter/in sind anzugeben.
§ 4 Auftragsbestätigungen
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.
Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Abs.1 Satz 2 bleibt unberührt. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 8 Tagen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Stehen wir mit einem Lieferanten in ständiger Geschäftsverbindung und widerspricht er unserer Bestellung nicht innerhalb von 8 Tagen, so gilt unsere Bestellung durch sein Schweigen als angenommen.
§ 5 Lieferzeit
Werden vereinbarte Termine und Fristen, die grundsätzlich verbindlich sind, nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unseren Einkauf zu benachrichtigen.
Die Annahme der Lieferung erfolgt Montag bis Freitag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr; außerhalb dieser Zeit nur nach vorheriger Vereinbarung.
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5%, im Ganzen höchstens 5% des Gesamtwerts der Bestellung. Weitere uns zustehende gesetzliche Ansprüche wegen Lieferverzugs werden hiervon nicht berührt.
§ 6 Versand und Transportwagnis
Wenn nicht gegenteiliges vereinbart wurde, hat die Lieferung fracht- und verpackungsfrei zu erfolgen. Sämtliche Spesen für Versand und Verpackung sind im Preis inbegriffen. Falls von uns Kosten des Versands übernommen werden, sind Sendungen bis zu 32 kg per Paketdienst zu versenden. Bei vereinbartem Versand per Spedition sind unsere Vorschriften einzuhalten. Liegt noch keine Versandvorschrift vor, ist diese beim Besteller anzufordern. Der Sendung ist ein Lieferschein mit den erforderlichen Daten (Bestellnummer, Artikelnummern, Stückzahl usw.) beizufügen. Für Folgen der Nichtbeachtung unserer etwaigen Versandvorschriften haftet der Lieferant. Die Gefahr des Versandes (bis zu Ablieferung an uns) trägt in jedem Fall der Lieferant.
§ 7 Transportvorrichtungen und –vorschriften
Grundsätzlich sind sperrige Güter (wie z.B.: Schaltschränke, Tanks, Hydr.Aggregate, Zentrifugen, Späneförderer, Portale, Filter usw.) mit den entsprechenden Transport und / oder Aufhängevorrichtungen, je nach Vorschrift der UVV und der Berufsgenossenschaft auszustatten. Für Folgen der Nichtbeachtung bzw. Nichteinhaltung der Transportvorschriften haftet der Lieferant.
§ 8 Rechnungserteilung und Zahlung
Nach Lieferung ist uns – getrennt von der Sendung – die entsprechende Rechnung zweifach einzureichen (Empfänger: Abt. Finanzbuchhaltung). Sie muss inhaltlich mit dem Lieferschein übereinstimmen. Für die Verrechnung sind die in unserer Eingangskontrolle ermittelten Stückzahlen, Maße, Gewichte und dergleichen maßgebend. Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall. Die Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto oder 90 Tage netto, sofern nicht in beidseitiger Übereinstimmung etwas anderes vereinbart wurde. Die Zahlung erfolgt mit Zahlungsmitteln nach unserer Wahl.
§ 9 Gewährleistung
Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. (3) BGB zu verweigern. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 30 Monaten, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Liefergegenstandes, bei dessen Einbau in ein Gerät nach Auslieferung des Geräts an unseren Kunden. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Liefergegenstandes Kosten, insbesondere Transport, Wege, Arbeits, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse innerhalb der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz von Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten hat. Ungeachtet der Bestimmungen in Abs. 5 tritt die Verjährung in den Fällen des Abs. 8 und 9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
§ 10 Produkthaftung
Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme für Personen und Sachschäden zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 11 Patente und Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden.
§ 12 Fertigungsmittel
Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die von uns dem Lieferanten gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt sind, dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen nur an uns geliefert werden, sofern wir uns nicht schriftlich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden erklärt haben. Nach Auftragserledigung sind die Fertigungsmittel ohne besondere Aufforderung an uns einzusenden; der Verbleib der Modelle richtet sich jedoch nach der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall.
§ 13 Höhere Gewalt
Betriebsstörungen jeder Art, Streiks oder Aussperrungen und sonstige Ursachen oder Ereignisse, die eine Einschränkung oder Einstellung unseres Betriebes herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche aus Schadensersatz können hieraus nicht hergeleitet werden.
§ 14 Vertragsübertragung
Der Lieferant darf die Rechte und Pflichten aus dem mit uns geschlossenen Kaufvertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung auf Dritte weder ganz noch teilweise übertragen.
§ 15 Geschäftsgeheimnis/Werbung
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und die daraus sich ergebenden Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Der Lieferant darf auf die Geschäftsverbindung mit uns in seiner Werbung nur hinweisen, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben.
§ 16 Allgemeine Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht berührt. Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist der Geschäftssitz des Bestellers.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 72622 Nürtingen. Gerichtsstand ist für beide Teile 72622 Nürtingen. Durch Annahme umseitiger Bestellung erklärt sich der Lieferant mit vorstehenden Lieferungsbedingungen einverstanden unter ausdrücklichem Verzicht auf eigene Zahlungs- und Lieferungsbedingungen.
Montagebedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für Serviceleistungen wie Inbetriebnahmen, Reparaturen, Inspektionen oder Umbau von Maschinen und Anlagen soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Erklärung.
§ 2 Montagepreis und Montageabrechnung
- Die Montage wird nach Zeit- und Materialaufwand zu den jeweils gültigen Montagesätzen abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Montageunternehmen in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
- Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
- Die Montage-Nachweise, aus welchen die ausgeführten Arbeiten und die dafür aufgewendeten Zeiten zu ersehen sind, werden vom Montagepersonal dem Besteller oder dessen Beauftragten wöchentlich zur rechtsverbindlichen Bestätigung vorgelegt. Die Montage-Nachweise dienen als Abrechnungsgrundlage.
- Arbeitsvorbereitungs- und Abschlusskosten werden je nach Anfall, mindestens jedoch 1 Stunde pro Auftrag zum Normalstundensatz in Rechnung gestellt.
- Fahrzeiten mit vom Monteur selbst geführtem Fahrzeug (Normalfall), sowie Wartestunden gelten als Arbeitszeit und werden ggf. auch mit Überstundenzuschlag berechnet.
- Das Material wird nach Verbrauch zu der jeweils gültigen Preisliste oder Einzelkalkulation in Rechnung gestellt.
- Die Bestimmung des erforderlichen Personals sowie der Festsetzung des Transportmittels erfolgt durch uns.
- Für Familienheimfahrten bei längerer Montagedauer gelten die Bestimmungen wie folgt: Deutschland: Heimreise alle 2 Wochen; Europa: Heimreise alle 3 Wochen; außerhalb Europas: Heimreise alle 8 Wochen. Die Kosten trägt der Besteller.
§ 3 Mitwirkung und techn. Hilfeleistung des Bestellers
- Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen
- Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Unfallverhütungs- und Schutzmaßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann dem Zuwiderhandelnden nach Rücksprache mit dem Montageleiter der Zutritt zur Montagestelle verweigert werden.
- Der Besteller ist auf seine Kosten insbesondere zu folgenden techn. Hilfeleistungen verpflichtet.
- Erd- und Fundamentsarbeiten müssen vom Besteller vor Montagebeginn beendet worden sein. Die zur Aufnahme der Montage erforderlichen Gegenstände müssen sich an Ort und Stelle befinden.
- Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Montage erforderlichen Zahl und Zeit. Die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu beflogen. Für Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung.
- Der Besteller stellt die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen, in Qualität und Anzahl ausreichenden Vorrichtungen wie Gerüste, Hebezeuge, Schweißgeräte, sowie die benötigten Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Unterlagen, Fundamentsschrauben, Zement, Putz- und Schmiermittel sowie neues Hydrauliköl und Kühlschmierstoff kostenlos zur Verfügung.
- Der Besteller verpflichtet sich, die Maschine oder Anlage, sofern notwendig, während einer Reparatur oder eines Kundendienstes durch unser Personal abzuschalten.
- Der Besteller stellt Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, Luft. einschließlich der erforderlichen Anschlüsse zur Verfügung.
- Zum Aufbewahren der Maschinenteile, Materialien und Werkzeuge sind insbesondere trockene und verschließbare Räume in unmittelbarer Nähe der Montagestelle bereitzuhalten.
- Für den Aufenthalt der Monteure werden geeignete verschließund heizbare Räume nebst Beleuchtungs-, Wasch- und Schreibgelegenheit gestellt.
- Bei Erkrankungen und Unfällen unseres Personals außerhalb der BRD übernimmt der Besteller die Verpflichtung, dem Personal erstklassige ärztliche Betreuung und – falls erforderlich – Krankenhausbehandlung bei freier Krankenhauswahl in der besten Verpflegungsklasse bis zur Wiederherstellung bzw. Transportfähigkeit kostenlos zu gewähren. Im letzteren Falle trägt der Besteller die Kosten für eine vom Arzt angeordnete Überweisung in die Heimat bzw. für Austausch einer oder mehreren Personen unseres Personals. Im Todesfalle trägt der Besteller die Kosten für die Überführung in den Heimatort.
- Der Besteller unterrichtet uns über die in seinem Werk und von unserem Personal zu befolgenden Richtlinien und bei Reisen außerhalb der BRD über die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für die Hinreise und den Aufenthalt im Lande. Er sorgt dafür, dass unser Personal ständig im Besitz von gültigen Aufenthalts-, Arbeits- und sonstigen Genehmigungen ist. Die Anreise erfolgt bei Überseereisen und Reisen in klimatisch heiße Gebiete so rechtzeitig, dass unser Montagepersonal die Möglichkeit hat, sich zu akklimatisieren.
- Bei Reisen außerhalb der BRD muss unserem Personal jederzeit die Heimkehr unter Mitnahme des persönlichen Gepäcks gewährleistet sein.
- Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Montageunternehmer nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers unberührt.
§ 4 Montagefrist
- Wird ausnahmsweise eine Montagefrist als verbindlich bezeichnet, so gilt sie als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist.
- Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Montageunternehmer in Verzug geraten ist. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Besteller.
§ 5 Abnahme
- Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertragliche vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn der Montageunternehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
- Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt, falls in dieser Frist die Abnahme nicht schriftliche unter Angabe von Gründen ausdrücklich verweigert wird.
- Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel soweit sich der Besteller nicht Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
§ 6 Mängelansprüche
- Erkennbare Mängel sind uns unverzüglich nach der Abnahme, andere Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen, sonst verliert der Besteller jegliche Mängelrechte. Sollte unsere Arbeit mangelhaft sein, so werden wir den betreffenden Arbeitsgang kostenlos wiederholen. Weitergehende Mängelansprüche sind – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – ausgeschlossen. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
- Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
- Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Montageunternehmers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Montageunternehmens für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Montageunternehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Montageunternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Montageunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
§ 7 Sonstige Haftung des Montageunternehmers
Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes Montageteil durch Verschulden des Montageunternehmers beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
§ 8 Haftungsbeschränkung
Der Besteller kann, soweit ein derartiger Ausschluss von Ansprüchen und Rechten gesetzlich zulässig ist, über die ihm in vorstehenden Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus unerlaubter Handlung, oder sonstigen Rechten wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen den Montageunternehmer geltend zu machen, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund er sich beruht.
§ 9 Ersatzleistung des Bestellers
Werden ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 72622 Nürtingen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.